AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mst. Klaus Helmut Kraml – Uhrmacher

Quellengasse 10

A-7064 Oslip

GISA: 39552783

UID: ATU34963509

Inhaltsverzeichnis

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

Teil B – Übergabe, Versand, Verwahrung, Sicherheit und Dokumentation

Teil C – Reparaturen, Revisionen, Restaurierungen und Spezialleistungen

Teil D – Preise, Zahlungsbedingungen, Gewährleistung, Garantie, Haftung, Datenschutz und Schlussbestimmungen

TEIL A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Mst. Klaus Helmut Kraml, nachfolgend „Uhrmeister“ genannt, und seinen Kunden.

(2) Die AGB gelten für sämtliche Leistungen des Betriebes, insbesondere für:

• Reparaturen von Uhren aller Art

• Revisionen mechanischer und elektronischer Uhrwerke

• Restaurierungen historischer Zeitmesser

• Wartungs- und Servicearbeiten

• Fehlerdiagnosen und Befundungen

• Kostenvoranschläge

• Dichtheitsprüfungen

• Batterieersatz

• Gehäuse- und Bandarbeiten

• Polierarbeiten

• Herstellung, Anpassung oder Beschaffung von Ersatzteilen

• sonstige uhrmacherische Leistungen

(3) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung vom Uhrmeister ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

§ 2 Unternehmensgegenstand

(1) Der Betrieb ist ein österreichischer Uhrmachermeisterbetrieb mit Schwerpunkt auf Reparatur, Revision, Restaurierung und Erhaltung von Zeitmessern.

(2) Betreut werden insbesondere:

• Quarzuhren

• mechanische Armbanduhren

• Automatikuhren

• Luxusuhren

• Vintage-Uhren

• Taschenuhren

• Pendeluhren

• Regulatoren

• Standuhren

• Großuhren

• Jahresuhren

• historische und antike Zeitmesser

(3) Der Betrieb führt keine dauerhafte öffentliche Ladenöffnung mit festen Geschäftszeiten. Kundenkontakte erfolgen grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

§ 3 Terminvereinbarungen

(1) Die Annahme und Herausgabe von Uhren erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

(2) Terminvereinbarungen können insbesondere erfolgen:

• telefonisch

• per E-Mail

• über die Website

• über Messenger-Dienste

• über sonstige angebotene Kommunikationswege

(3) Ein Anspruch auf sofortige Annahme oder Herausgabe außerhalb vereinbarter Termine besteht nicht.

§ 4 Vertragsabschluss

(1) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

• persönliche Auftragserteilung

• schriftliche Auftragserteilung

• elektronische Auftragserteilung

• Annahme eines Kostenvoranschlages

• Übergabe einer Uhr zur Befundung oder Diagnose

• sonstige eindeutige Zustimmung des Kunden

(2) Bereits die Übergabe einer Uhr zur technischen Untersuchung begründet einen Vertrag über die beauftragte Diagnose-, Befundungs- oder Kostenvoranschlagsleistung.

(3) Der Uhrmeister ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(4) Dies gilt insbesondere bei:

• Zweifeln an der Eigentumsberechtigung

• Verdacht auf rechtswidrige Herkunft

• mangelnder Reparierbarkeit

• fehlender Ersatzteilversorgung

• wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit der Reparatur

§ 5 Eigentums- und Verfügungsberechtigung

(1) Mit Übergabe der Uhr bestätigt der Kunde, Eigentümer der Uhr zu sein oder über eine ausreichende Verfügungsberechtigung zu verfügen.

(2) Der Uhrmeister ist berechtigt, geeignete Nachweise zu verlangen.

(3) Als Nachweise kommen insbesondere in Betracht:

• Kaufbelege

• Garantiekarten

• Versicherungsunterlagen

• Vollmachten

• Nachlassunterlagen

• sonstige Eigentumsnachweise

(4) Werden angeforderte Nachweise nicht erbracht, kann die Annahme oder Fortführung des Auftrages verweigert werden.

§ 6 Kommunikation

(1) Der Kunde erklärt sich mit der Kommunikation über folgende Kanäle einverstanden:

• Telefon

• E-Mail

• SMS

• Messenger-Dienste

• sonstige elektronische Kommunikationsmittel

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Nachteile, die durch nicht mitgeteilte Änderungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 7 Zustandsfeststellung und Dokumentation

(1) Der Uhrmeister ist berechtigt, den Zustand einer Uhr bei Übernahme schriftlich sowie durch Foto- und Videoaufnahmen zu dokumentieren.

(2) Dokumentiert werden können insbesondere:

• Kratzer

• Dellen

• Glasbeschädigungen

• Gehäuseschäden

• Korrosion

• fehlende Bauteile

• Bandbeschädigungen

• sonstige sichtbare Mängel

(3) Die Dokumentation dient der Beweissicherung, Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit der ausgeführten Arbeiten.

(4) Das Fehlen einer Dokumentation einzelner Mängel begründet keinen Nachweis dafür, dass diese bei Übergabe nicht vorhanden waren.

§ 8 Befundungen und Diagnosen

(1) Technische Untersuchungen, Diagnosen und Befundungen stellen eigenständige Werkleistungen dar.

(2) Diese Leistungen können insbesondere umfassen:

• Sichtprüfungen

• Funktionsprüfungen

• Messungen

• Fehleranalysen

• Teilzerlegungen

• vollständige Zerlegungen

• technische Dokumentationen

(3) Die hierfür aufgewendete Arbeitszeit ist vergütungspflichtig.

§ 9 Ersatzteilrecherche

(1) Die Ermittlung erforderlicher Ersatzteile kann einen erheblichen Zeit- und Rechercheaufwand verursachen.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

• Herstelleranfragen

• Lieferantenanfragen

• Preisermittlungen

• Verfügbarkeitsprüfungen

• Kaliberbestimmungen

• Identifikation historischer Bauteile

(3) Diese Leistungen stellen eigenständige Werkleistungen dar und sind unabhängig von einer späteren Reparatur vergütungspflichtig.

§ 10 Kostenvoranschläge

(1) Kostenvoranschläge werden auf Grundlage des bei Erstellung erkennbaren Zustandes der Uhr erstellt.

(2) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Zur Erstellung eines Kostenvoranschlages kann eine teilweise oder vollständige Zerlegung der Uhr erforderlich sein.

(4) Mit Auftragserteilung erteilt der Kunde seine Zustimmung zu den hierfür erforderlichen Arbeiten.

(5) Kostenvoranschläge gelten vier Wochen ab Ausstellungsdatum.

§ 11 Anrechnung von Kostenvoranschlägen

(1) Wird die angebotene Reparatur oder sonstige Leistung beauftragt, werden die Kosten des Kostenvoranschlages grundsätzlich auf die spätere Rechnung angerechnet.

(2) Bereits erbrachte Diagnose-, Recherche- und Dokumentationsleistungen bleiben vergütungspflichtig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§ 12 Zusatzarbeiten

(1) Werden während der Bearbeitung weitere Mängel festgestellt, die bei der ursprünglichen Untersuchung nicht erkennbar waren, wird der Kunde hierüber informiert.

(2) Zusätzliche Arbeiten werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden durchgeführt.

(3) Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die zur Sicherung geöffneter Baugruppen oder zur Vermeidung weiterer Schäden zwingend erforderlich sind.

§ 13 Abbruch von Aufträgen

(1) Bricht der Kunde einen Auftrag nach bereits erfolgter Befundung, Zerlegung oder begonnenen Arbeiten ab, sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich eine Reparatur oder Restaurierung nach Beginn der Arbeiten als technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar erweist.

(3) Bereits bestellte Ersatzteile sowie angefallene Fremdkosten sind vom Kunden zu ersetzen.

(4) Der Uhrmeister ist berechtigt, einen Auftrag abzubrechen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung technisch unmöglich, wirtschaftlich unzumutbar oder aufgrund fehlender Ersatzteile dauerhaft nicht realisierbar ist.

TEIL B – ÜBERGABE, VERSAND, VERWAHRUNG, SICHERHEIT UND DOKUMENTATION

§ 14 Übergabe der Uhr

(1) Uhren können nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich übergeben werden.

(2) Die Übergabe kann durch den Eigentümer oder eine bevollmächtigte Person erfolgen.

(3) Der Kunde hat bekannte Mängel, Vorschäden, frühere Reparaturen, Umbauten oder sonstige Besonderheiten der Uhr nach bestem Wissen bekanntzugeben.

(4) Der Uhrmeister ist berechtigt, die Annahme einer Uhr abzulehnen, wenn:

• Zweifel an der Eigentumsberechtigung bestehen,

• Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen,

• die technische Bearbeitung nicht möglich erscheint,

• eine Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint.

§ 15 Abholung durch Dritte

(1) Die Herausgabe einer Uhr an Dritte erfolgt ausschließlich:

• gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht,

• gegen Vorlage des Original-Auftragsbeleges,

• oder nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.

(2) Der Uhrmeister ist berechtigt, die Identität der abholenden Person durch geeignete Ausweisdokumente zu überprüfen.

(3) Bestehen Zweifel an der Berechtigung zur Übernahme, kann die Herausgabe verweigert werden.

§ 16 Versand an den Uhrmeister

(1) Nach vorheriger Absprache können Uhren an den Betrieb eingesendet werden.

(2) Der Versand an den Uhrmeister erfolgt auf Risiko des Kunden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Uhr fachgerecht und transportsicher zu verpacken.

(4) Für Schäden, die auf mangelhafte Verpackung, unzureichende Sicherung oder unsachgemäßen Versand zurückzuführen sind, haftet ausschließlich der Kunde.

(5) Bei hochwertigen Uhren wird der Abschluss einer geeigneten Transportversicherung ausdrücklich empfohlen.

§ 17 Angaben zum Versicherungswert

(1) Der Kunde hat den Uhrmeister über außergewöhnlich hohe Werte oder besondere Risiken der Uhr zu informieren.

(2) Die vom Kunden genannte Wertangabe dient ausschließlich Informationszwecken.

(3) Die Angabe eines Wertes stellt keine Wertermittlung oder Wertbestätigung durch den Uhrmeister dar.

§ 18 Rückversand an den Kunden

(1) Die Rücksendung reparierter oder bearbeiteter Uhren erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Kunden.

(2) Der Uhrmeister ist berechtigt, das Versandunternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen.

(3) Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt der Versand mit einem üblichen und geeigneten Versanddienstleister.

(4) Versand- und Verpackungskosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 19 Transportversicherung

(1) Eine zusätzliche Transportversicherung über die Standardhaftung des Versandunternehmens hinaus wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen.

(2) Die Kosten einer erweiterten Versicherung trägt der Kunde.

(3) Wird keine zusätzliche Versicherung beauftragt, gelten die Haftungsbestimmungen des jeweiligen Versandunternehmens.

(4) Der Uhrmeister ist nicht verpflichtet, auf eigene Kosten eine weitergehende Versicherung abzuschließen.

§ 20 Haftung beim Transport

(1) Für den Transport gelten die Geschäftsbedingungen des jeweils beauftragten Versandunternehmens.

(2) Im Falle von Verlust, Beschädigung oder Verzögerung richten sich Ersatzansprüche grundsätzlich nach den Bestimmungen des jeweiligen Transportdienstleisters.

(3) Der Uhrmeister unterstützt den Kunden im zumutbaren Umfang bei der Schadensabwicklung.

§ 21 Zubehör und Begleitunterlagen

(1) Zusätzlich übergebene Gegenstände können dokumentiert werden.

(2) Dies betrifft insbesondere:

• Originalverpackungen

• Garantiekarten

• Zertifikate

• Echtheitsnachweise

• Bedienungsanleitungen

• Ersatzglieder

• Ersatzbänder

• Schlüssel

• Gewichte

• Pendel

• sonstiges Zubehör

(3) Die Dokumentation dient der Beweissicherung und der Vermeidung späterer Unstimmigkeiten.

(4) Der Kunde hat auf besonders wertvolle Zubehörteile ausdrücklich hinzuweisen.

§ 22 Verwahrung der Uhr

(1) Während der Dauer des Auftrages verwahrt der Uhrmeister die überlassenen Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Uhrmachermeisterbetriebes.

(2) Die Verwahrung erfolgt entsprechend den organisatorischen, technischen und wirtschaftlich zumutbaren Sicherheitsstandards des Betriebes.

(3) Besonders wertvolle Uhren können gesondert verwahrt werden.

(4) Eine Einzelversicherung oder Allgefahrenversicherung besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

§ 23 Sicherheitsmaßnahmen

(1) Der Uhrmeister trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der anvertrauten Uhren.

(2) Hierzu können insbesondere gehören:

• Alarmanlagen

• Videoüberwachung

• gesicherte Aufbewahrungseinrichtungen

• Zutrittsbeschränkungen

• mechanische Sicherungssysteme

• sonstige dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen

(3) Ein vollständiger Schutz vor sämtlichen Risiken kann trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht garantiert werden.

§ 24 Höhere Gewalt

(1) Der Uhrmeister haftet nicht für Schäden oder Verluste, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

• Brand

• Explosion

• Blitzschlag

• Hochwasser

• Überschwemmung

• Sturm

• Naturkatastrophen

• Krieg

• Terrorereignisse

• behördliche Maßnahmen

• sonstige unabwendbare Ereignisse

§ 25 Einbruch, Diebstahl und Raub

(1) Für Verlust oder Beschädigung durch strafbare Handlungen Dritter haftet der Uhrmeister ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.

(3) Gesetzlich zwingende Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 26 Zustands-, Bild- und Videodokumentation

(1) Der Uhrmeister ist berechtigt, den Zustand von Uhren, Uhrwerken, Gehäusen, Bauteilen und Arbeitsschritten fotografisch oder videografisch zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation dient insbesondere:

• der Zustandsfeststellung

• der Beweissicherung

• der Qualitätskontrolle

• der Reparaturdokumentation

• der Restaurierungsdokumentation

(3) Die Aufnahmen können Bestandteil der elektronischen oder physischen Auftragsakte werden.

§ 27 Verwendung von Bild- und Videomaterial

(1) Eine Veröffentlichung von Bild- oder Videomaterial zu Werbe-, Referenz- oder Schulungszwecken erfolgt ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.

(2) Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(3) Personenbezogene Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht veröffentlicht.

§ 28 Interne Nutzung der Dokumentation

(1) Unabhängig von einer Veröffentlichung ist der Uhrmeister berechtigt, sämtliche Aufnahmen zur internen Dokumentation und Beweissicherung aufzubewahren.

(2) Diese Nutzung bleibt auch bei einem Widerruf der Veröffentlichungseinwilligung zulässig, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Interessen des Betriebes bestehen.

§ 29 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche vom Uhrmeister erstellten Fotografien, Videos, Dokumentationen, Berichte, Zeichnungen, Gutachten und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Uhrmeisters.

(2) Eine Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Uhrmeisters.

§ 30 Überlassene Dokumentationen

(1) Dem Kunden überlassene Fotografien, Dokumentationen oder Berichte dienen ausschließlich der Information über den jeweiligen Auftrag.

(2) Eine gewerbliche Nutzung oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Uhrmeisters.

TEIL C – REPARATUREN, REVISIONEN, RESTAURIERUNGEN UND SPEZIALLEISTUNGEN

§ 31 Leistungsumfang

(1) Der Uhrmeister erbringt insbesondere folgende Leistungen:

• Reparaturen

• Revisionen

• Restaurierungen

• Wartungs- und Servicearbeiten

• Fehlerdiagnosen

• Befundungen

• Dichtheitsprüfungen

• Batterieersatz

• Band- und Gehäusearbeiten

• Polierarbeiten

• Herstellung, Anpassung und Beschaffung von Ersatzteilen

• sonstige uhrmacherische Facharbeiten

(2) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach:

• dem Zustand der Uhr,

• den technischen Möglichkeiten,

• der Ersatzteilverfügbarkeit,

• dem Stand der Technik,

• dem konkreten Auftrag des Kunden.

(3) Der Uhrmeister schuldet die fachgerechte Ausführung der beauftragten Arbeiten nach den anerkannten Regeln des Uhrmacherhandwerks.

§ 32 Reparaturen

(1) Reparaturen dienen der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer Uhr.

(2) Der Umfang der Reparatur richtet sich nach den festgestellten Mängeln und dem erteilten Auftrag.

(3) Die erfolgreiche Behebung eines konkreten Fehlers bedeutet nicht, dass sämtliche Bauteile der Uhr frei von Verschleiß oder zukünftigen Defekten sind.

(4) Bei älteren oder stark verschlissenen Uhren können weitere Mängel erst während der Arbeiten sichtbar werden.

§ 33 Revisionen

(1) Eine Revision umfasst – abhängig von Bauart und Zustand der Uhr – insbesondere:

• vollständige Zerlegung des Werkes,

• Reinigung aller relevanten Bauteile,

• Verschleißkontrolle,

• Schmierung,

• Montage,

• Regulierung,

• Funktions- und Gangkontrolle.

(2) Der konkrete Umfang richtet sich nach dem technischen Zustand der Uhr.

(3) Eine Revision beinhaltet nicht automatisch den Austausch sämtlicher Verschleißteile.

(4) Verdeckte Schäden oder Materialfehler können erst nach vollständiger Zerlegung erkennbar werden.

(5) Werden zusätzliche Schäden festgestellt, kann ein ergänzender Kostenvoranschlag erstellt werden.

§ 34 Restaurierungen

(1) Restaurierungen dienen der technischen und gegebenenfalls optischen Erhaltung historischer Zeitmesser.

(2) Ziel einer Restaurierung ist grundsätzlich die größtmögliche Erhaltung der historischen Originalsubstanz.

(3) Eine Restaurierung stellt keine Herstellung eines fabrikneuen Zustandes dar.

(4) Alters- und Gebrauchsspuren können bewusst erhalten bleiben, sofern dies technisch, historisch oder konservatorisch sinnvoll erscheint.

(5) Farbabweichungen, Materialalterungen oder historische Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar.

(6) Die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Auslieferungszustandes kann insbesondere bei historischen Uhren nicht garantiert werden.

§ 35 Historische Uhren, Vintage-Uhren und Antiquitäten

(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass historische Uhren, Vintage-Uhren und Antiquitäten altersbedingte Risiken aufweisen können.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

• Materialermüdung,

• Korrosion,

• Materialversprödung,

• frühere Reparaturen,

• unsachgemäße Eingriffe,

• nicht originale Bauteile,

• verdeckte Schäden,

• unbekannte Servicehistorien.

(3) Trotz fachgerechter Arbeit können während der Zerlegung oder Bearbeitung bislang nicht erkennbare Schäden sichtbar werden.

(4) Solche Umstände begründen keinen Mangel der Werkleistung.

(5) Eine Haftung für bereits vorhandene Material- oder Alterungsschäden besteht nur im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.

§ 36 Luxusuhren

(1) Luxusuhren werden mit besonderer fachlicher Sorgfalt behandelt.

(2) Vorhandene Zertifizierungen, Schulungen oder Herstellerkenntnisse des Uhrmeisters begründen keine Vertragswerkstattstellung eines Herstellers.

(3) Für bereits vorhandene Fremdteile, Nachbauteile oder frühere unsachgemäße Reparaturen Dritter wird keine Haftung übernommen.

(4) Herstellerspezifische Garantien bleiben ausschließlich Angelegenheit des jeweiligen Herstellers.

§ 37 Taschenuhren, Pendeluhren und Großuhren

(1) Historische Großuhren und Taschenuhren weisen häufig besondere konstruktive Eigenschaften auf.

(2) Aufgrund eingeschränkter Ersatzteilversorgung können Reparaturen erschwert oder unmöglich sein.

(3) Lieferzeiten und Reparaturdauer können sich dadurch erheblich verlängern.

(4) Pendeluhren, Regulatoren und Großuhren reagieren besonders empfindlich auf:

• Transporte,

• Erschütterungen,

• Standortwechsel,

• Temperaturschwankungen,

• Luftfeuchtigkeit,

• Veränderungen der Aufstellung.

(5) Nach einem Transport oder Standortwechsel können Nachregulierungen erforderlich werden.

(6) Für Funktionsstörungen infolge späterer Transporte oder Standortveränderungen wird keine Haftung übernommen.

§ 38 Jahresuhren

(1) Jahresuhren verfügen über besonders lange Gangzeiten.

(2) Eine vollständige technische Beurteilung kann einen längeren Beobachtungszeitraum erfordern.

(3) Der Kunde erkennt an, dass bestimmte Funktionen erst nach angemessener Laufzeit zuverlässig beurteilt werden können.

§ 39 Gehäuse, Uhrkästen und Tragekonstruktionen

(1) Arbeiten an Holzgehäusen, Möbelteilen oder Tragekonstruktionen sind grundsätzlich nicht Bestandteil uhrmacherischer Leistungen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(2) Historische Gehäuse können Veränderungen durch Alterung, Feuchtigkeit, Austrocknung oder frühere Reparaturen aufweisen.

(3) Verzüge oder Verwindungen können die Funktion des Uhrwerks beeinträchtigen.

(4) Für Funktionsstörungen aufgrund solcher Gehäusemängel wird keine Haftung übernommen.

§ 40 Prüf-, Beobachtungs- und Einlaufzeiten

(1) Der Uhrmeister ist berechtigt, reparierte, restaurierte oder revidierte Uhren vor der Übergabe einem angemessenen Prüf- und Beobachtungszeitraum zu unterziehen.

(2) Die Dauer richtet sich insbesondere nach:

• Bauart,

• Alter,

• Zustand,

• Umfang der Arbeiten,

• Gangdauer.

(3) Bei antiken Uhren, Jahresuhren oder handgefertigten Ersatzteilen kann ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sein.

§ 41 Vorzeitige Herausgabe

(1) Verlangt der Kunde die Herausgabe vor Abschluss der vorgesehenen Prüf- oder Beobachtungszeit, erfolgt dies auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass dadurch nicht sämtliche vorgesehenen Prüfungen abgeschlossen werden konnten.

(3) Erforderliche Nachregulierungen begründen in diesem Fall nicht automatisch einen Gewährleistungs- oder Garantiefall.

(4) Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

§ 42 Ersatzteile

(1) Soweit verfügbar, werden Originalersatzteile verwendet.

(2) Sind Originalteile nicht verfügbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar, können verwendet werden:

• Nachfertigungen,

• Gebrauchtteile,

• technisch gleichwertige Ersatzteile,

• angepasste Ersatzteile.

(3) Die Auswahl erfolgt nach fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung von Funktion, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit.

§ 43 Handgefertigte Ersatzteile

(1) Bei historischen Uhren kann die Anfertigung einzelner Ersatzteile erforderlich sein.

(2) Der Uhrmeister ist berechtigt, fehlende oder nicht mehr verfügbare Bauteile selbst anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

(3) Handgefertigte Ersatzteile dienen primär der Wiederherstellung der Funktion.

(4) Geringfügige optische Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

§ 44 Ersatzteilversorgung und Lieferverzögerungen

(1) Lieferzeiten von Herstellern und Lieferanten liegen außerhalb des Einflussbereiches des Uhrmeisters.

(2) Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung begründen keine Schadenersatzansprüche.

(3) Gleiches gilt, wenn Hersteller die Belieferung einstellen oder technische Informationen nicht mehr bereitstellen.

§ 45 Batteriewechsel

(1) Der Austausch einer Batterie stellt eine eigenständige Werkleistung dar.

(2) Der Einbau einer neuen Batterie bedeutet nicht automatisch, dass die Uhr vollständig funktionsfähig ist.

(3) Weitere Defekte können insbesondere an Elektronik, Kontakten, Schrittmotoren oder Anzeigeelementen bestehen.

§ 46 Magnetisierung

(1) Mechanische und elektronische Uhren können durch Magnetfelder beeinflusst werden.

(2) Gangabweichungen oder Funktionsstörungen infolge einer nach Übergabe eintretenden Magnetisierung stellen keinen Mangel der Werkleistung dar.

§ 47 Wasserdichtheit

(1) Die Wasserdichtheit einer Uhr stellt keine dauerhafte Eigenschaft dar.

(2) Dichtungen unterliegen natürlicher Alterung und Verschleiß.

(3) Eine bestandene Dichtheitsprüfung bestätigt ausschließlich den Zustand der Uhr zum Zeitpunkt der Prüfung.

(4) Eine dauerhafte Wasserdichtheit kann nicht garantiert werden.

(5) Der Kunde wird darauf hingewiesen, Dichtheitsprüfungen regelmäßig wiederholen zu lassen.

§ 48 Wasserschäden

(1) Der Uhrmeister haftet nicht für Wasserschäden, die nach Übergabe entstehen und nicht auf einen nachweisbaren Mangel der ausgeführten Arbeiten zurückzuführen sind.

(2) Dies gilt insbesondere bei:

• geöffneten Kronen,

• beschädigten Dichtungen,

• Stoßschäden,

• Fehlbedienung,

• unsachgemäßer Verwendung.

§ 49 Ganggenauigkeit

(1) Die erreichbare Ganggenauigkeit hängt insbesondere ab von:

• Konstruktion,

• Alter,

• Verschleißzustand,

• Nutzung,

• Lagerung,

• Temperatur,

• Magnetfeldern,

• sonstigen Umwelteinflüssen.

(2) Gangwerte stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(3) Historische Uhren erreichen nicht zwingend die Präzisionswerte moderner Zeitmesser.

§ 50 Gehäuseaufarbeitung und Politur

(1) Polierarbeiten und Gehäuseaufbereitungen erfolgen ausschließlich auf ausdrücklichen Kundenwunsch.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Polierarbeiten regelmäßig mit Materialabtrag verbunden sind.

(3) Veränderungen an Kanten, Fasen oder Oberflächen stellen bei fachgerechter Durchführung keinen Mangel dar.

(4) Tiefe Kratzer, Dellen oder Beschädigungen können trotz Bearbeitung sichtbar bleiben.

§ 51 Fremdteile und frühere Reparaturen

(1) Der Uhrmeister haftet nicht für Mängel oder Funktionsstörungen, die auf bereits vorhandene Fremdteile, Umbauten, Nachbauteile oder frühere Reparaturen Dritter zurückzuführen sind.

(2) Werden solche Umstände während der Arbeiten festgestellt, kann der Kunde informiert und ein ergänzender Kostenvoranschlag erstellt werden.

(3) Der Uhrmeister ist berechtigt, die weitere Durchführung der Arbeiten abzulehnen, wenn die technische Qualität oder Sicherheit der Uhr durch frühere Eingriffe erheblich beeinträchtigt wurde.

TEIL D – PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE, HAFTUNG, DATENSCHUTZ UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 52 Preise und Entgelte

(1) Für sämtliche Leistungen gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise.

(2) Sofern keine gesonderte Preisvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand sowie nach den Kosten der verwendeten Materialien, Ersatzteile und Fremdleistungen.

(3) Preisangaben beziehen sich ausschließlich auf jene Leistungen, die im jeweiligen Angebot, Kostenvoranschlag oder Auftrag ausdrücklich angeführt sind.

(4) Zusätzliche Arbeiten, die erst während der Bearbeitung erforderlich werden, können gesondert verrechnet werden.

§ 53 Kleinunternehmerregelung

(1) Der Uhrmeister nimmt derzeit die Kleinunternehmerregelung gemäß den jeweils geltenden österreichischen steuerrechtlichen Bestimmungen in Anspruch.

(2) Daher wird derzeit keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

(3) Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Endpreise ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis.

(4) Ändert sich die steuerliche Situation des Betriebes, erfolgt die Rechnungslegung entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 54 Anzahlungen

(1) Der Uhrmeister ist berechtigt, bei umfangreichen Reparaturen, Restaurierungen, Ersatzteilbestellungen oder Sonderanfertigungen angemessene Anzahlungen zu verlangen.

(2) Dies gilt insbesondere bei:

• kostenintensiven Ersatzteilen,

• Sonderanfertigungen,

• handgefertigten Ersatzteilen,

• Restaurierungsprojekten,

• historischen Uhren,

• schwer beschaffbaren Komponenten.

(3) Die Durchführung der Arbeiten kann bis zum Eingang der vereinbarten Anzahlung zurückgestellt werden.

§ 55 Rechnungsstellung und Fälligkeit

(1) Rechnungen werden nach Fertigstellung der Arbeiten ausgestellt.

(2) Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Versandaufträgen ist der Uhrmeister berechtigt, die vollständige Bezahlung vor dem Rückversand zu verlangen.

(4) Die Zahlung kann insbesondere erfolgen durch:

• Barzahlung,

• Banküberweisung,

• elektronische Zahlungsmethoden,

• sonstige angebotene Zahlungsarten.

§ 56 Elektronische Rechnungslegung

(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen und sonstige Abrechnungsunterlagen in elektronischer Form zu erhalten.

(2) Elektronische Rechnungen gelten als zugegangen, sobald sie an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse versendet wurden.

§ 57 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

(2) Der Kunde hat sämtliche gesetzlich zulässigen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen.

(3) Der Uhrmeister ist berechtigt, laufende Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen auszusetzen.

§ 58 Zurückbehaltungsrecht

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ist der Uhrmeister berechtigt, die Herausgabe der Uhr zu verweigern.

(2) Dies gilt insbesondere für:

• Reparaturkosten,

• Revisionskosten,

• Restaurierungskosten,

• Diagnosekosten,

• Ersatzteilkosten,

• Lagerkosten,

• Versandkosten,

• sonstige Nebenforderungen.

§ 59 Werkunternehmerpfandrecht

(1) Dem Uhrmeister steht an den übergebenen Uhren das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht gemäß den geltenden österreichischen Rechtsvorschriften zu.

(2) Das Pfandrecht dient der Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag.

(3) Eine Verwertung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 60 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche eingebauten Ersatzteile sowie sonstige gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Uhrmeisters.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag.

§ 61 Fertigstellung und Verständigung

(1) Nach Abschluss der Arbeiten wird der Kunde verständigt.

(2) Die Verständigung kann insbesondere erfolgen durch:

• Telefon,

• E-Mail,

• SMS,

• Messenger-Dienste,

• sonstige elektronische Kommunikationsmittel.

(3) Die Übernahme erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

§ 62 Lagerkosten

(1) Fertiggestellte Uhren sind innerhalb angemessener Frist zu übernehmen.

(2) Erfolgt die Übernahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Verständigung über die Fertigstellung, ist der Uhrmeister berechtigt, angemessene Lagerkosten zu verrechnen.

(3) Die Höhe der Lagerkosten richtet sich nach:

• Art der Uhr,

• Größe,

• Wert,

• Sicherheits- und Verwahrungsaufwand.

§ 63 Nicht abgeholte Uhren

(1) Werden Uhren trotz wiederholter Verständigung über einen längeren Zeitraum nicht übernommen, ist der Uhrmeister berechtigt, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Dies umfasst insbesondere:

• die Ausübung des Werkunternehmerpfandrechts,

• die gerichtliche Geltendmachung offener Forderungen,

• die gesetzlich zulässige Verwertung.

(3) Vor der Einleitung solcher Maßnahmen wird der Kunde nach Möglichkeit nochmals kontaktiert.

§ 64 Gesetzliche Gewährleistung

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die vom Uhrmeister tatsächlich ausgeführten Arbeiten sowie auf die hierbei eingebauten oder ersetzten Teile.

(3) Keine Gewährleistung besteht insbesondere für:

• nicht bearbeitete Bauteile,

• altersbedingten Verschleiß,

• Materialermüdung,

• Korrosion,

• Vorschäden,

• Schäden durch unsachgemäße Behandlung,

• Schäden durch nachträgliche Transporte,

• Schäden durch äußere Einwirkungen.

(4) Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 65 Freiwillige Garantie

(1) Unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gewährt der Uhrmeister eine freiwillige Garantie von zwölf Monaten auf die konkret ausgeführten Arbeiten und die hierbei eingebauten oder ersetzten Teile.

(2) Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Uhr an den Kunden.

(3) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 66 Umfang der Garantie

(1) Die freiwillige Garantie umfasst die kostenlose Nachbesserung von Mängeln, die nachweislich auf die garantierten Arbeiten oder die eingebauten Teile zurückzuführen sind.

(2) Über Art und Umfang der Nachbesserung entscheidet der Uhrmeister nach fachlichem Ermessen.

(3) Ein Anspruch auf Austausch der gesamten Uhr, Rücktritt vom Vertrag oder Rückerstattung des Rechnungsbetrages besteht aus der freiwilligen Garantie nicht.

§ 67 Ausschluss der Garantie

Von der freiwilligen Garantie ausgeschlossen sind insbesondere:

• normaler Verschleiß,

• Alterungserscheinungen,

• Glasbruch,

• Wasserschäden durch Fehlbedienung,

• Sturz- und Unfallschäden,

• Transportschäden nach Übergabe,

• Magnetisierung nach Übergabe,

• äußere Beschädigungen,

• Eingriffe Dritter,

• Eigenreparaturen,

• nicht bearbeitete Bauteile.

§ 68 Erlöschen der Garantie

(1) Garantieansprüche sind unverzüglich nach Feststellung eines Mangels geltend zu machen.

(2) Die Garantie erlischt insbesondere bei:

• Reparaturen durch Dritte,

• eigenmächtigen Veränderungen,

• unsachgemäßer Behandlung,

• nicht fachgerechter Verwendung der Uhr.

§ 69 Garantie bei Pendeluhren, Großuhren und Jahresuhren

(1) Die Garantie auf die ausgeführten Arbeiten bleibt grundsätzlich bestehen.

(2) Keine Garantie besteht für Funktionsstörungen infolge von:

• Transporten,

• Erschütterungen,

• Standortwechseln,

• Veränderungen der Aufstellung,

• Gehäuseveränderungen.

(3) Dies gilt insbesondere bei Ausstellungen, Messen, Händlerbetrieb und regelmäßig wechselnden Standorten.

§ 70 Haftungsgrundsätze

(1) Der Uhrmeister haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.

(4) Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 71 Haftung bei historischen Uhren

(1) Historische Uhren, Antiquitäten und Vintage-Uhren können altersbedingte Risiken aufweisen, die trotz fachgerechter Bearbeitung nicht vollständig beherrschbar sind.

(2) Der Kunde erkennt an, dass insbesondere Materialermüdungen, Korrosionen und verdeckte Vorschäden zu unvorhersehbaren Schäden führen können.

(3) Eine Haftung für solche altersbedingten Risiken besteht ausschließlich im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

§ 72 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

(2) Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zum Zweck:

• der Auftragsabwicklung,

• der Kundenkommunikation,

• der Rechnungslegung,

• der Reparaturdokumentation,

• der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

(3) Weiterführende Informationen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Betriebes.

§ 73 Alternative Streitbeilegung

(1) Der Uhrmeister ist bemüht, Meinungsverschiedenheiten mit Kunden einvernehmlich zu lösen.

(2) Verbraucher können Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission richten.

(3) Der Uhrmeister ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 74 Rechtswahl

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 75 Gerichtsstand

(1) Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt vereinbart.

(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 76 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 77 Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen Kunde und Uhrmeister bleiben hiervon unberührt.

§ 78 Schlussbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Uhrmeister und seinen Kunden.

(2) Mit Auftragserteilung bestätigt der Kunde, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben.

(3) Diese AGB treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.

Stand: Juni 2026

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